Prüfungen gem. §46 AwSV an Heizöl-Tankanlagen

Sie heizen Ihr Haus mit Heizöl? Dann sind Sie Betreiber einer sogenannten Heizölverbraucheranlage. Hierbei handelt es sich um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, welche unter die Anforderungen der AwSV fällt.

Je nach Lage und Größe Ihrer Anlage ist diese gemäß §46 AwSV prüfpflichtig und muss durch einen Sachverständigen geprüft werden. Hier hilft Ihnen unser Sachverständiger gerne weiter.

Generell muss eine Heizölverbraucheranlage mit einem Volumen größer 1.000 Litern zumindest vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Regelmäßige Prüfung

Ob Ihre Anlage regelmäßig wiederkehrend geprüft werden muss, richtet sich nach der Art und dem Standort. Jede unterirdische Lagerung (d.h. in einem Erdtank) ist mindestens alle 5 Jahre, in einem Wasserschutzgebiet alle 2,5 Jahre zu prüfen. Bei der oberirdischen Lagerung (z.B. in einer Batterietankanlage) muss die Anlage außerhalb eines Wasserschutzgebietes erst ab einem Volumen größer 10.000 Liter alle 5 Jahre wiederkehrend geprüft werden. Liegt Ihre Anlage innerhalb eines solchen Schutzgebiets, muss sie ab einem Volumen größer 1.000 Liter alle 5 Jahre wiederkehrend geprüft werden.

Stilllegung

Sollten Sie sich für eine alternative Heiztechnik entscheiden (z.B. Umrüstung auf Wärmepumpe), müssen Sie Ihren Heizöltank stilllegen lassen. Dazu zählt neben der Reinigung durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach Wasserrecht auch die Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen. Dies richtet sich nach denselben Anforderungen wie die wiederkehrende Prüfung.