AwSV Sachverständigenbüro

Prüfung, Begutachtung, Beratung, Überwachung, Schulung

  • Prüfungen an Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (§46 AwSV)
    (Lageranlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen/-flächen, Havarie- und Auffangbehälter, Prozessanlagen etc.)
  • Erstellung von Gutachten zur Eignungsfeststellung (§§41, 42 AwSV)
  • Beratung im Zuge von Neu- oder Umbau von Anlagen
  • Begutachtung von Schäden durch wassergefährdende Stoffe (z.B. Befüllschäden von Tankanlagen)
  • Überwachung von Fachbetrieben nach Wasserrecht
  • Schulung von betrieblich Verantwortlichen für Fachbetriebe nach Wasserrecht

FAQ AwSV Sachverständigenbüro

Die Prüfpflicht einer Anlage mit wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. ein Heizöl-Tank, wird in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ geregelt.

Entscheidend hierbei sind die Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes. Danach wird die Anlage in eine Gefährdungsstufe eingeordnet (§39 AwSV).

Ob eine Anlage prüfpflichtig ist, hängt dann von der Gefährdungsstufe ab und ob sich die Anlage in einem festgesetzten Schutzgebiet befindet oder nicht.

Genaueres findet man in der AwSV: 

  • Außerhalb Schutzgebiet (hier)
  • Innerhalb Schutzgebiet (hier).

Beispiele:

  • Oberirdischer Heizöl-Tank mit einem Volumen von 6.000 Litern außerhalb eines Schutzgebietes nicht wiederkehrend prüfpflichtig
  • Unterirdischer Heizöl-Tank mit einem Volumen von 6.000 Litern innerhalb eines Schutzgebietes wiederkehrend prüfpflichtig alle 2,5 Jahre
  • Oberirdischer Salzsäure-Tank mit einem Volumen von 35.000 Litern innerhalb eines Schutzgebietes nicht wiederkehrend prüfpflichtig
  • Oberirdischer Altöl-Tank mit einem Volumen von 2.000 Litern außerhalb eines Schutzgebietes wiederkehrend prüfpflichtig alle 5 Jahre

Die Prüfpflicht einer Anlage mit wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. ein Heizöl-Tank, wird in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ geregelt.

Diese Verordnung umfasst jegliche Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Dies sind vor allem Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (sog. LAU-Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (sog. HBV-Anlagen).  Die bekanntesten Anlagenarten sind z.B. der Heizöltank im Keller (Lageranlage), die öffentliche Tankstelle (Lager- und Abfüllanlage) oder die Heizölheizung (Verbraucheranlage).

In allen diesen Anlagen wird mit Stoffen umgegangen, die das Potential haben unser Grundwasser nachteilig zu verändern, teilweise mit langwierigen Folgen für die Umwelt. Daher hat der Gesetzgeber im Wasserhaushaltsgesetz den sogenannten Besorgnisgrundsatz (§62 WHG) verankert. Dieser besagt, dass eine Anlage mit wassergeforderten Stoffen „so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

Dadurch wurde in der AwSV eine Prüfpflicht für Anlagen eingeführt, welche besonders das Potential dazu haben eventuell eine Umweltgefährdung zu verursachen. Diese wurde z.B. anhand der Anlagengröße, des Standorts oder des wassergefährdenden Stoffs festgelegt.

Zur Prüfung einer Anlage im Sinne der AwSV ist berechtigt, wer als Sachverständiger von einer nach § 52 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellt ist und dazu berechtigt, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.

Unser Sachverständiger ist von der Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SwS)“ (Anerkennungsbescheid BW 53-8933.11/11) als Sachverständiger für folgende Fach- und Prüfbereiche bestellt:

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Heizölverbrauchertankanlagen
  • Überwachung von Fachbetrieben nach Wasserrecht
  • Prüfbefähigung zur Prüfung von IBC gemäß BAM GGR 002 als Inspektionsstelle Typ 1

Sie möchten mehr über das Leistungsspektrum unseres AwSV Sachverständigenbüro erfahren?